TECHNISCHE INFORMATIONEN Brand-Sonderdruck - page 9

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momentandie Klassifizierungdes Brandverhaltens
von Baustoffen sowohl nachDIN 4102-1 als auch
nachDIN EN13501-1möglich. Nur bei Bauprodukten
und Bauarten, die der CE-Kennzeichnung unterliegen,
ist eine Brandklassifizierung nachder DIN EN13501-1
zwingend erforderlich.
Flucht- undRettungswege
imBaurecht
Im Baurecht sprichtman von Rettungswegen und
meint damit inder Regel sowohlWege zur Eigen-
als auch zur Fremdrettung von Personen und Tieren
(Flucht- und Rettungswege).Wichtige Festlegungen
hinsichtlichder Zahl undder Ausbildung von
Rettungswegenbefinden sich inderMusterbau-
ordnung (MBO), FassungNovember 2002. Nach
§ 33 „Erster und zweiter Rettungsweg“ Abs. 1gelten
folgendeAnforderungen: „Für Nutzungseinheiten
mitmindestens einemAufenthaltsraum, wie
Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten
müssen in jedemGeschossmindestens zwei von-
einander unabhängige Rettungswege ins Freie
vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch
innerhalbdes Geschosses über denselben notwen-
digen Flur führen“.
Bei der Forderung nach zwei voneinander unabhän-
gigen Rettungswegen gehtmandavon aus, dass bei
einem Brand einer der beiden Flucht- und Rettungs-
wege ausfallen kann (Redundanz). Gemäß § 33Abs. 2
derMusterbauordnung (MBO) gelten zusätzlich noch
folgende Festlegungen: “Für Nutzungseinheiten nach
Abs. 1, die nicht zu ebener Erde liegen,muss der
erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe
führen. Der zweite Rettungsweg kann eineweitere
notwendige Treppe oder einemit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit
sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich,
wenndie Rettung über einen sicher erreichbaren
Treppenraummöglich ist, inden Feuer und Rauch
nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum)“.
Gemäß § 14derMusterbauordnung (MBO), Fassung
November 2002 sindbaulicheAnlagen so anzuord-
nen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten,
dass der Entstehung eines Brandes undder
Ausbreitung von Feuer undRauch (Brandaus-
breitung) vorgebeugtwird
undbei einem Brand
die Rettung vonMenschen und Tieren sowiewirk-​
same Löscharbeitenmöglich sind.
Insbesondere die Rettung vonMenschen und Tieren
sowie die Ermöglichungwirksamer Löscharbeiten
heben auf die Sicherstellung von Flucht- und Ret-
tungswegen ab. Für die Sicherstellung von Flucht-
und Rettungswegen sind inder Regel mindestens
folgende Voraussetzungen erforderlich:
ausreichend viele Flucht- undRettungswege,
Einhaltungmaximaler Rettungsweglängen
gemäßden jeweiligenBauverordnungen,
ausreichendeDimensionierungder Flucht-
undRettungswege unter Berücksichtigung
desObjektes undder Nutzung,
Einsatz geeigneter Baustoffe undBauteile,
erforderlichebetrieblicheMaßnahmen.
Beim Einsatz geeigneter Baustoffe und Bauteile sowie
den erforderlichenbetrieblichenMaßnahmen sinddie
Brandlasten von entscheidender Bedeutung.
Brandlasten
undBrandklassifizierung
Der Begriff Brandlast wird immer im Zusammenhang
mit dem Brandschutz vonGebäuden verwendet.
Unter der Brandlast eines Gegenstandes verstehtman
die Energie, die bei dessenVerbrennung frei wird und
damit bei Schutzmaßnahmen für einenmöglichen
Gebäudebrand zuberücksichtigen ist. Die Brandlast
entsteht durch alle brennbaren Stoffe, die in ein
Gebäude eingebracht werden. Sie ist vonderMenge
und vomHeizwert der Stoffe abhängig.
Die Brandlast wird in kWh/m² angegeben und ist das
auf eine bestimmteGrundfläche – zum Beispiel eine
Brandabschnittsfläche – bezogeneWärmepotenzial
aller vorhandenenbrennbaren Stoffe. Eine Listemit
„Brandlasten für verschiedeneNutzungen“ steht zum
Beispiel unter
zur Verfü-
gung.
Hohe Brandlasten entstehen zum Beispiel schondurch
die falscheAuswahl von Baustoffen. Deshalb sollte
bereits inder Planungsphase des Gebäudes auf eine
Reduzierung unnötiger Brandlastengeachtet werden.
NichtbrennbareMaterialienmit der BaustoffklasseA
sollten immer bevorzugt werden. InDeutschland ist
INFO
Nichtbrennbare Baustoffe, wie gusseiserneAbfluss-
rohre und Formstücke, tragennicht zur Brandlast und
zur Entwicklung von Brandgasenbei. Bei brennbaren
Baustoffen, wie z.B. beimWerkstoff Polyethylen (PE)
entsteht pro kg eine Brandlast von 12 KWh.
1,2,3,4,5,6,7,8 10,11,12,13,14,15,16
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